Vereinsgründung: Unterschied zwischen den Versionen

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* Besteht der Vorstand aus weniger als drei Mitgliedern, so sind unverzüglich Nachwahlen durchzuführen.
* Besteht der Vorstand aus weniger als drei Mitgliedern, so sind unverzüglich Nachwahlen durchzuführen.


* Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. <strike>Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des an Lebensjahren ältesten stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.</strike> Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen.
* Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. <strike>Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des an Lebensjahren ältesten stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.</strike> Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen.
** Dienstvorgesetzter?!? Das kann wohl raus. Dringelassen, vielleicht stellen wir ja mal wen ein....
** Dienstvorgesetzter?!? Das kann wohl raus. Dringelassen, vielleicht stellen wir ja mal wen ein....
** Altersvorteil drinlassen? Anderer Modus? haben wir rausgestrichen. Wird sehr selten vorkommen. Beschlüsse müssen im Vorstand hoffentlich nie so entschieden werden.
** Altersvorteil drinlassen? Anderer Modus? haben wir rausgestrichen. Wird sehr selten vorkommen. Beschlüsse müssen im Vorstand hoffentlich nie so entschieden werden.


* Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet unter Beachtung etwaiger Vorstandsbeschlüsse das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Verfügung.
* Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet unter Beachtung etwaiger Vorstandsbeschlüsse das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Verfügung.
** Hier wird der Schatzmeister vom Vorstand bestimmt. Wollen wir das? Nö, umgestellt, so dass Schatzmeister von Mitgliederversammlung gewählt wird.
** Hier wird der Schatzmeister vom Vorstand bestimmt. Wollen wir das? Nö, umgestellt, so dass Schatzmeister von Mitgliederversammlung gewählt wird.


* Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
* Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.


* Der Vorstand kann einen "Wissenschaftlichen Beirat" einrichten, der für den Club beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
* Der Vorstand kann einen "Wissenschaftlichen Beirat" einrichten, der für den Verein beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
** Wollen wir das haben? Status ohne weitere Features.... Lassen wir erstmal für Vereinsmuffel und zum Lebenslauf-Verschönern drin.
** Wollen wir das haben? Status ohne weitere Features.... Lassen wir erstmal für Vereinsmuffel und zum Lebenslauf-Verschönern drin.



Version vom 13. Dezember 2009, 21:59 Uhr

Vereinsgründung

AG Vereinsgründung

1. Treffen: 13.12.2009 nächstes Treffen:

Schritte / Zeitplan

  • Satzung vorbereiten
  • Optional: Termin beim Finanzamt, Beratung bzgl. Gemeinnützigkeit anhand der Satzung
  • Gründungsversammlung
    • Mindestens 7 zukünftige Vereinsmitglieder
    • Wahl des zukünftigen Vorstands und der anderen Posten (Kassenprüfer!)
    • Beschluss, dass Verein gegründet werden soll
    • Beschluss der Satzung
    • Beschluss, dass Vorstand Verein eintragen lassen soll
    • Rechtzeitige Ladung
    • Anwesenheitsliste (vollständige Anschriften, Unterschriften)
  • Vorstand unterschreibt Satzung
  • Vorstand macht Notartermin
  • Eintragung beim Gericht (Vereinsregister), sollte vom Notar dorthin weitergeleitet werden
  • Optional: Benatragung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt
  • Kosten: ~100-120€ (Notar und Gericht)
  • Plan (vorläufig): Offizielle Gründungsversammlung auf dem 26C3
  • Ersatzplan: Gründungsversammlung beim 1. Treffen im neuen Jahr, das wäre der 5.1.2010.
  • Notartermin dann so schnell wie möglich
  • Gemeinnützigkeit nicht sofort anstreben, aber ggf. in Satzung schon vorbereiten

Infos / Links


Features, die wir gern in der Satzung hätten

  • Gemeinnützigkeit
  • Möglichst wenig Posten, möglichst wenig Termine im Jahr
  • virtuelle Teilnahme an Sitzungen bzw. Möglichkeit, Vereinssitzungen rein virtuell zu erledigen
  • Mitgliedsbeiträge vorsehen? (Wenn ja, dann Verweis auf von Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung, Erlassmöglichkeit)
  • Vertretungsberechtigung des Vorstands? (Allein, zu zweit, unter bestimmten Bedingungen zu zweit, ...)

Satzungsentwurf

Präambel

(wollen wir eine? Standardpräambel?)

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen "Chaostreff Göttingen". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "e.V." ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.12. desselben Jahres.

Vereinszweck

  • [...]
  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er darf keine Gewinne erzielen; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

  • Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
  • Die Beitrittserklärung erfolgt gegenüber dem Vorstand in Textform. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
    • Textform soll reichen, d.h. es braucht keine Unterschrift, E-Mail würde theoretiscch genügen
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluß; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
    • Beitragspflicht erwähnt!
  • Der Austritt wird durch Erklärung gegenüber dem Vorstand in Textform vollzogen.

  • Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
    • brauchen wir erstmal nicht

  • Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    • Fanden wir ganz nützlich

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

Ausschluss eines Mitglieds

  • Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nachhaltig nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muß dem auszuschließenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
    • HW: Ich plädiere für Ausschluss nur durch Mitgliederversammlung
  • Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschlussbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig.
    • HW: So ist das auch 'ne Variante, aber ich sehe nicht, wieso der Vorstand jemanden rausschmeißen können
    • KJ: Damit man einen Störenfried schnell loswerden kann und nicht erst den Verwaltungsakt einer Mitgliederversammlung durchziehen muss
    • erstmal drin gelassen, kann bzgl. Ausschluss ein Vorteil sein, der Bürokratie und Zeitverlust verhindern kann

Beitrag

  • Der Verein erhebt einen Monatsbeitrag. Das nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.
    • wollen wir Beiträge in der Satzung? Achtung: Noch definieren, was ruhende Mitgliedschaft bedeutet!
      • ruhende Mitgliedschaft: Mitglied hat keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein bis der Beitrag entrichtet wurde.
  • Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
    • HW: das muss dann in jedem Fall sein, finde ich.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

Mitgliederversammlung

  • Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle in dieser Satzung oder Gesetz vorgesehenen Gegenstände, insbesondere
  1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  4. die Bestellung von Finanzprüfern,
  5. Satzungsänderungen,
  6. Beschluss und Genehmigung der Beitragsordnung,
  7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
  8. Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  9. die Auflösung des Vereins und die Beschlußfassung über die eventuelle Fortsetzung des aufgelösten Vereins.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks in Textform beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
    • 10% OK? Ja. 2-Jahres-Regelung OK? Ja.
    • Einladung: in Textform (also auch per Mail) genügt
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig so ist die darauf folgende ordentlich einberufende Mitgliederversammlung auch bei geringerer Anwesenheitsquote beschlussfähig.
    • 15% OK? Ja.
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. Stimmen können nicht übertragen werden.
  • Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern, und zwar:
  1. dem Vorsitzenden,
  2. einem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. einem Schatzmeister und
  4. bis zu vier weiteren Mitgliedern als Beisitzer.
    • brauchen wir bis zu sieben? Naja, schadet ja nicht.
    • Mindestzahl auf drei, damit bei zwei verbliebenden im Ausnahmefall noch beschlossen werden kann
  • Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Die Vorstandsmitglieder sind von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
    • hier: immer zwei Leute müssen unterschreiben
    • §181er-Regelung: brauchen wir nicht, oder? Die würde ein Insichgeschäft ausschließen - was man normalerweise will. Haben wir erstmal gestrichen. Infos zu §181 im VereinsR
  • Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.
  • Besteht der Vorstand aus weniger als drei Mitgliedern, so sind unverzüglich Nachwahlen durchzuführen.
  • Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des an Lebensjahren ältesten stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen.
    • Dienstvorgesetzter?!? Das kann wohl raus. Dringelassen, vielleicht stellen wir ja mal wen ein....
    • Altersvorteil drinlassen? Anderer Modus? haben wir rausgestrichen. Wird sehr selten vorkommen. Beschlüsse müssen im Vorstand hoffentlich nie so entschieden werden.
  • Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet unter Beachtung etwaiger Vorstandsbeschlüsse das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Verfügung.
    • Hier wird der Schatzmeister vom Vorstand bestimmt. Wollen wir das? Nö, umgestellt, so dass Schatzmeister von Mitgliederversammlung gewählt wird.
  • Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  • Der Vorstand kann einen "Wissenschaftlichen Beirat" einrichten, der für den Verein beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
    • Wollen wir das haben? Status ohne weitere Features.... Lassen wir erstmal für Vereinsmuffel und zum Lebenslauf-Verschönern drin.

Rechnungsprüfer / Finanzprüfer

  • Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung mindestens zwei Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  • Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Auflösung des Vereins

  • Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Chaos Computer Club Hannover e.V., der diese Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Sollte dieser Verein bei Auflösung des Vereins nicht oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Vereinsvermögen an eine andere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Beschlossen auf der Gründungsversammlung am ...