Vereinsgründung

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Vereinsgründung

AG Vereinsgründung

1. Treffen: 13.12.2009 nächstes Treffen:

Schritte / Zeitplan

  • Satzung vorbereiten
  • Optional: Termin beim Finanzamt, Beratung bzgl. Gemeinnützigkeit anhand der Satzung
  • Gründungsversammlung
    • Mindestens 7 zukünftige Vereinsmitglieder
    • Wahl des zukünftigen Vorstands und der anderen Posten (Kassenprüfer!)
    • Beschluss, dass Verein gegründet werden soll
    • Beschluss der Satzung
    • Beschluss, dass Vorstand Verein eintragen lassen soll
    • Rechtzeitige Ladung
    • Anwesenheitsliste (vollständige Anschriften, Unterschriften)
  • Vorstand unterschreibt Satzung
  • Vorstand macht Notartermin
  • Eintragung beim Gericht (Vereinsregister), sollte vom Notar dorthin weitergeleitet werden
  • Optional: Benatragung der Gemeinnützigkeit beim Finanzamt
  • Kosten: ~100-120€ (Notar und Gericht)
  • Plan (vorläufig): Offizielle Gründungsversammlung auf dem 26C3
  • Ersatzplan: Gründungsversammlung beim 1. Treffen im neuen Jahr, das wäre der 5.1.2010.
  • Notartermin dann so schnell wie möglich
  • Gemeinnützigkeit nicht sofort anstreben, aber ggf. in Satzung schon vorbereiten

Infos / Links


Features, die wir gern in der Satzung hätten

  • Gemeinnützigkeit
  • Möglichst wenig Posten, möglichst wenig Termine im Jahr
  • virtuelle Teilnahme an Sitzungen bzw. Möglichkeit, Vereinssitzungen rein virtuell zu erledigen
  • Mitgliedsbeiträge vorsehen? (Wenn ja, dann Verweis auf von Mitgliederversammlung beschlossene Beitragsordnung, Erlassmöglichkeit)
  • Vertretungsberechtigung des Vorstands? (Allein, zu zweit, unter bestimmten Bedingungen zu zweit, ...)

Satzungsentwurf

Präambel

(wollen wir eine? Standardpräambel?)

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen "Chaostreff Göttingen". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "e.V." ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.12. desselben Jahres.

Vereinszweck

  • Gemeinnützigkeit

Mitgliedschaft

  • Ordentliche Clubmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
  • Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich (Telefax) gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.
    • Fax-Passus ändern, evtl. reicht Textform (d.h. ohne Unterschrift, z.B. also Email)?
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluß; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.
    • Beitragspflicht erwähnt!
  • Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.
    • Oder doch deutlich die Textform vorsehen (s.o.)?
  • Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.
    • Wollen wir sowas?
  • Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
    • Wollen wir sowas?

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
    • Standardpassus, so lassen
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Clubs zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.
    • Standardpassus, so lassen
    • ggf. anpassen, wenn keine Mitgliedsbeiträge

Ausschluss eines Mitglieds

  • Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Clubs schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nachhaltig nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muß dem auszuschließenden Mitglied den Beschluß in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
    • HW: Ich plädiere für Ausschluss nur durch Mitgliederversammlung
  • Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschlussbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig.
    • HW: So ist das auch 'ne Variante, aber ich sehe nicht, wieso der Vorstand jemanden rausschmeißen können

Beitrag

  • Der Club erhebt einen Monatsbeitrag. Das nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.
    • wollen wir Beiträge in der Satzung? Achtung: Noch definieren, was ruhende Mitgliedschaft bedeutet!
      • ruhende Mitgliedschaft: Mitglied hat keine Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein bis der Beitrag entrichtet wurde.
  • Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluß ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
    • HW: das muss dann in jedem Fall sein, finde ich.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.

Mitgliederversammlung

  • Oberstes Beschlußorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlußfassung unterliegen alle in dieser Satzung oder Gesetz vorgesehenen Gegenstände, insbesondere
  1. die Genehmigung des Finanzberichtes,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  4. die Bestellung von Finanzprüfern,
  5. Satzungsänderungen,
  6. Beschluss und Genehmigung der Beitragsordnung,
  7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
  8. Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  10. die Auflösung des Clubs und die Beschlußfassung über die eventuelle Fortsetzung des aufgelösten Clubs.
  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluß des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Clubs dies erfordern, oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks in Textform beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die Tagesordnung bekanntzugeben und die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
    • 10% OK?
    • 2-Jahres-Regelung
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens fünfzehn Prozent aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig so ist die darauf folgende ordentlich einberufende Mitgliederversammlung beschlussfähig.
    • 2. Satz ändern, sowas wie "in jedem Fall" hinzunehmen
    • 15% OK?
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Clubs bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. Stimmen können nicht übertragen werden.
  • Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliedsversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von mindestens 23 Prozent der Teilnehmer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen, auf der öffentlichen Mailingliste sowie Vereinshomepage zu veröffentlichen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern, und zwar:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. einem oder zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. bis zu vier weiteren Mitgliedern.
  • Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Club gemeinschaftlich. Die Vorstandsmitglieder sind von der Vorschrift des § 181 BGB befreit.
    • hier: immer zwei Leute müssen unterschreiben
    • 181er-Regelung: brauchen wir nicht, oder? Die würde ein Insichgeschäft ausschließen - was man normalerweise will.
  • Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.
  • Besteht der Vorstand aus weniger als zwei Mitgliedern, so sind unverzüglich Nachwahlen durchzuführen.
  • Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des an Lebensjahren ältesten stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Club angestellten Mitarbeiter; er kann diese Ausgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.
    • Dienstvorgesetzter?!? Das kann wohl raus
    • Altersvorteil drinlassen? Anderer Modus?
  • Ein vom Vorstand bestimmtes Vorstandsmitglied überwacht als Schatzmeister die Haushaltsführung und verwaltet unter Beachtung etwaiger Vorstandsbeschlüsse das Vermögen des Clubs. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Clubs zur Verfügung.
    • Hier wird der Schatzmeister vom Vorstand bestimmt. Wollen wir das?
  • Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.
  • Der Vorstand kann einen "Wissenschaftlichen Beirat" einrichten, der für den Club beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.
    • Wollen wir das haben? Status ohne weitere Features

Rechnungsprüfer / Finanzprüfer

  • Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung setzen sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis in Kenntnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
  • Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Auflösung des Vereins

  • Bei der Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Clubvermögen an den Chaos Computer Club Hamburg e.V., der diese Mittel ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Sollte dieser Verein bei Auflösung des Clubs nicht oder nicht mehr gemeinnützig sein, fällt das Clubvermögen an eine andere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft, die das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.



Beschlossen auf der Gründungsversammlung am ...